Gremienbesetzung

Die geschlechterparitätische Besetzung von Gremien ist ein elementares Ziel der Gleichstellungsarbeit in den Kommunen. Das schleswig-holsteinische Gleichstellungsgesetz (GstG)  regelt in § 15 Abs. 1  in diesem Kontext  „ Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden.“ Wenngleich die Erfahrungen auch zeigen, dass aufgrund mangelnder Sanktionen dieser gesetzliche Handlungsauftrag nicht immer den gewünschten Respekt verschafft, fand  dieses Thema bei den Kommunalwahlen 2013 eine starke Präsenz in der Öffentlichkeit. Hauptamtliche Kommunale Gleichstellungsbeauftragte wirkten in Schleswig-Holstein eng zusammen und spiegelten in einem kommunalen Ranking den Entscheidungstragenden die Lage. Neben dem Hinweis auf die Rechtslage zeigten konkrete Maßnahmen ihre Wirkung. Informationsveranstaltungen mit Referentinnen von FidAR brachten Frauen das Thema nahe.
Neben dem Aspekt der Geschlechtergerechtigkeit und dem Grundrecht der  Teilhabe von Frauen in wichtigen Gremien gibt es noch einen weiteren Gesichtspunkt. So wird im ersten Gleichstellungsbericht folgendes erwähnt:  „Durch eine Nutzung aller Talente unserer Gesellschaft werden Unternehmen leistungsfähiger und flexibler.“  Die Mitgestaltung von Frauen bedeutet auch: weibliche Perspektiven werden in wichtige Planungen einbezogen und  Entscheidungsprozesse optimiert.
Am 05. März 2015 verabschiedete der Deutsche Bundestag die Frauenquote in den Aufsichtsräten von 108 börsennotierter und mitbestimmungspflichtiger Unternehmen.



Gleichstellungsziele zum Handlungsfeld sind u.a.:


•    konsequente paritätische Besetzung kommunaler Gremien gemäß §15 GstG


Informationen:

•    FidAR - Frauen in die Aufsichtsräte e.V.

Literatur:

3. Atlas zur Gleichstellung von Frauen und Männern in Deutschland

 

Praxisbeispiel:

Die Stadt Husum hat in 2012 die Anwendbarkeit des §15 GstG über ein Rechtsgutachten prüfen lassen. Dieses bestätigt die grundsätzliche Rechtmäßigkeit des Paragraphen. Da die Mehrheit der Husumer Kommunalpolitik diese Einschätzung nicht teilte, sich der Bürgermeister aber nach Abstimmungen mit dem Innenministerium als Kommunalaufsicht gezwungen sah, gegen nicht-paritätische Entsendungen in Gremien Widerspruch nach § 43 GO einzulegen, kam es im Juli 2016 zu einer Klage des Stadtverordnetenkollegiums gegen die Widersprüche des Bürgermeisters. Ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichtes, dass die Anwendbarkeit des § 15 GstG bestätigt lag seit dem 25.04.2017 vor. Gegen dieses Urteil hatte die Klägerin (Stadtverordnetenkollegium Husum) Berufung eingelegt.

Die Berufung wurde am 06.12.2017 vom Oberverwaltungsgericht in Schleswig abgewiesen.

 

Beratungserlass des Gleichstellungsministeriums zum § 15 GstG (2018)

Beratungserlass des MJEVG-§15GstG 03-05-18.pdf (1,2 MiB)

Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Schleswig (2017)

BeckRS 2017 142757 - beck-online (002).pdf (90,4 KiB)

Urtel des Verwaltungsgerichtes S.-H. (2016)

Urteil STVKBv gegen BM - GstG.pdf (1,4 MiB)

Ergebnis der landesweiten Abfrage zur Entsendung in kommunale Aufsichtsräte (2013-2015)