Gesetzliche Grundlagen

Die rechtliche Verankerung der hauptamtlichen kommunalen Gleichstellungsbeauftragten in Schleswig-Holstein hat eine logische rechtliche Grundlage beginnend mit der Charta der Vereinigten Nationen.

Die Rechtsgrundlagen der Europäischen Union bieten zudem Hinweise auf Entgeltgerechtigkeit (Equal Pay) und das Prinzip des Gender Mainstreaming.

Gesetzliche Grundlagen, kommunale Statuten und Frauenförderpläne sind für die hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten im beruflichen Alltag eine wichtige Basis, auf die sie sich bei der Durchsetzung der Gleichberechtigung beziehen können.

Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst

Gleichstellungsgesetz in SH.pdf (169,2 KiB)

Neuer Kommentar zum Gleichstellungsgesetz

 

Seit Januar 2020 gibt es einen neuen Kommentar zum Gleichstellungsgesetz von Prof. Dr. Rogosch & Ursel Hoppe:

siehe auch:

https://www.kommunalpraxis.de/laender/schleswig-holstein/gesetz-zur-gleichstellung-der-frauen-im-oeffentlichen-dienst-fuer-schleswig-holstein

 

Alexander Foyle
Leitung Vertrieb/Verkauf

Kommunal- und Schul-Verlag GmbH & Co. KG
Konrad-Adenauer-Ring 13, 65187 Wiesbaden

Tel.: 0611-8 80 86 32

Fax: 0611-8 80 86 77

alexander.foyle@kommunalpraxis.de

www.kommunalpraxis.de

 

Rechtsportal: www.juris.de

Mustersammlung zu den Landesgleichstellungsgesetzen
Die vorliegenden „Musterinhalte für Landesgleichstellungsgesetze“ sollen als
Diskussionsgrundlage für politische Entscheiderinnen und Entscheider und
als Unterstützung für Kolleginnen auf Landesebene dienen, die in die Entwicklung
von guten Regelungen für die Umsetzung des Verfassungsauftrages
auf Landesebene einbezogen werden.
Die Mustersammlung und weitere ergänzende Gutachten sind auf der Website
www.frauenbeauftragte.de abrufbar.

Gedruckte Exemplare können bei der Vernetzungsstelle für Gleichberechtigung
in Hannover bestellt werden.
www.vernetzungsstelle.de/index.cfm?uuid=B3737672C2975CC8A3536AAEEE
3695B5&and_uuid=8D1F82A8D2A680106431B388B3BB8229

Charta der Vereinten Nationen

Die Charta der Vereinten Nationen ist der Gründungsvertrag. Die universellen Ziele und Grundsätze bilden die Verfassung der Staatengemeinschaft, zu der sich mittlerweile 192 Mitgliedsstaaten, der am 24.10.1945 gegründeten Organisation, bekennen.

Präambel der UN-Charta
Wir, die Völker der Vereinten Nationen sind fest entschlossen,
künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten unsagbares Leid über die Menschheit gebracht hat, unseren Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Werte der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von allen Nationen, ob groß oder klein, erneut zu bekräftigen. […]

Artikel 1 Die Vereinten Nationen setzen sich unter anderem folgendes Ziel:
Abs.3 eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, […] und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen.


Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
UN-Generalversammlung vom 10.12.1948

Artikel 1 Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.

Artikel 2 Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.

Artikel 23 Abs.2 Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.

Aufgrund des in Artikel 1, der allgemeinen Erklärung zu den Menschenrechten, niedergeschriebenen Grundsatzes der Gleichheit, kämpfen die Vereinten Nationen (UNO) weltweit für die Gleichberechtigung der Geschlechter und die Stärkung der Rechte der Frau.
Im Januar 2011 wurde die UN-Women als eigenständige Behörde der Vereinten Nationen gegründet.
Die UN-Women arbeitet an folgenden Themen:
•    Förderung und Beteiligung von Frauen in Führungspositionen in Wirtschaft und Politik
•    Beendigung von Gewalt gegen Frauen
•    Beteiligung von Frauen an allen Aspekten von Friedens-und Sicherheitspolitik
•    Verbesserung der ökonomischen Situation der Frauen. Siehe hierzu auch Artikel 23 Abs.2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
•    Gleichstellung der Geschlechter bei nationaler Entwicklung, Planung und Budgetierung

http://www.un.org/depts/german/menschenrechte/aemr.pdf

Rechtsgrundlagen für die Gleichstellung von Männern und Frauen in der Europäischen-Union

Bereits seit der Unterzeichnung der Römischen Verträge im Jahr 1957 (Vertrag über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Kohle und Stahl) wurde der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen verankert.
Der damals verankerte Grundsatz bezog sich jedoch nur auf die Forderung nach einem gleichen Arbeitslohn für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit.
Im Jahre 1975 wurde die Anwendung des Grundsatzes der Gleichberechtigung von Männern und Frauen auf weitere Bereiche ausgedehnt.

Der Gleichberechtigungsgrundsatz fand Anwendung in den Bereichen der Arbeitsbedingungen und der beruflichen Förder-und Beförderung, auf die soziale Sicherheit, den Zugang zu Gütern und Dienstleistungen. Geregelt wurden auch der Mutterschutz und der Elternurlaub.
Es folgten im Laufe der Jahre noch der Rechtsschutz und die Opferentschädigung.

Mit dem in Krafttreten des Amsterdamer Vertrages im Jahre 1999 wurde der Grundsatz der Gleichberechtigung in alle Politikbereiche der Gemeinschaft aufgenommen.
Im gleichen Zuge ist der Grundsatz der Gleichstellung ein Grundrecht geworden und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufgenommen wurden. Sie ist rechtsverbindlich.

Die Europäische Union erkannte gleichzeitig das Prinzip der Nichtdiskriminierung an, welches die notwendige Grundlage für die Bekämpfung der Ungleichbehandlung darstellt.

Der im Februar 2003 in kraftgetretene Vertrag von Nizza erkennt an, dass aktive Maßnahmen zur Integration der Frauen in den Arbeitsmarkt unabdingbar sind.
Ein weiteres Element zum Schutze der Gleichstellung ist die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Diese muss von allen Mitgliedsstaaten, die beitreten wollen, unterzeichnet werden.


Römische Verträge

Artikel 119 der Römischen Verträge bildet die Grundlage für die Entstehung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen.
Dieser Artikel wurde ursprünglich mit in die Verträge aufgenommen, um zu verhindern, dass Frankreich wegen seiner Sozialpolitik Wettbewerbsnachteile erleidet. Erst unter den Augen des Europäischen Gerichtshofes wurden die sozialen und rechtlichen Auswirkungen dieses Artikels erkennbar.

Artikel 119 Jeder Mitgliedsstaat wird während der ersten Stufe den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit anwenden und in der Folge beibehalten.
Unter „Entgelt“ im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund-oder Mindestlöhne und Gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar und unmittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.
Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet:
a)Dass das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird.
b)Dass für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist.


Amsterdamer Vertrag

Mit Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages am 1.5.1999 wurde auf EU-Ebene Gender–Mainstreaming zum ersten Mal als verbindlicher Auftrag festgeschrieben: Art. 2 und 3 des Vertrages verpflichten alle Mitgliedsstaaten zu einer aktiven Gleichstellungspolitik im Sinne des Gender–Mainstreaming–Ansatzes (Antidiskriminierungsgesetz).

Artikel 2 Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedsstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Männern und Frauen auszeichnet.
Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Währungsunion sowie durch die Durchführung der in den Artikel 3 und 4 genannten gemeinsamen Politiken und Maßnahmen in der ganzen Gemeinschaft (...) die Gleichstellung von Männern und Frauen (...) zu fördern.

Artikel 3 Abs.3 Die Europäische Union bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes.
Bei allen in diesem Artikel genannten Tätigkeiten wirkt die Gemeinschaft darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.

Artikel 6 Abs.1 Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am
12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die Verträge sind rechtlich gleichrangig.
Durch die Bestimmungen der Charta werden die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union in keiner Weise erweitert. …
Abs.2 Die Union tritt der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei. Dieser Beitritt ändert nicht die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten.
Abs.3 Die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedsstaaten ergeben, sind als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts.

Artikel 141 Abs.1 Jeder Mitgliedsstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.


Was sich hinter den wenigen Sätzen in Artikel 2 und 3 verbirgt, macht der folgende Auszug aus der Kommissionsmitteilung zur "Einbindung der Chancengleichheit in sämtliche politische Konzepte und Maßnahmen der Gemeinschaft" deutlicher:
"Hierbei geht es darum, die Bemühungen um das Vorantreiben der Chancengleichheit nicht auf die Durchführung von Sondermaßnahmen für Frauen zu beschränken, sondern zur Verwirklichung der Gleichberechtigung ausdrücklich sämtliche allgemeinen politischen Konzepte und Maßnahmen einzuspannen, indem nämlich die etwaigen Auswirkungen auf die Situation der Frauen bzw. der Männer bereits in der Konzeptionsphase aktiv und erkennbar integriert werden ("gender perspectives"). Dies setzt voraus, dass diese politischen Konzepte und Maßnahmen systematisch hinterfragt und die etwaigen Auswirkungen bei der Festlegung und Umsetzung berücksichtigt werden“.

Die Mitgliedsstaaten des Europäischen Rates billigten im März 2006 den ,,Europäischen Pakt zur Gleichstellung von Frauen und Männern”, diese Absichtserklärung der Mitgliedsstaaten beinhaltet, Maßnahmen zur Förderung von Geschlechtergleichstellung zu implementieren. Das Gemeinschaftsprogramm PROGRESS 2007-2013 zielt auf eine Unterstützung der Implementierung des Prinzips der Geschlechtergleichstellung und fördert Gender Mainstreaming in allen Gemeinschaftspolitiken. Am 20. Dezember 2006 wurde das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen mit der Verordnung Nr. 1922 von dem Europäischen Parlament und dem Ministerrat beschlossen. Die Aufgaben des Instituts sind zum Beispiel das Sammeln und die Analyse von Daten zur Geschlechtergleichstellung, die Sensibilisierung der EU BürgerInnen für Geschlechtergleichstellung und die Entwicklung von Methoden und Werkzeugen zur Unterstützung von Gender Mainstreaming.


Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Artikel 20 Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich.

Artikel 21 Abs.1 Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.

Artikel 23 Die Gleichheit von Frauen und Männern ist in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen.
Der Grundsatz der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen.

Artikel 33 Abs.1 Der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der Familie wird gewährleistet.
Abs.2 Um Familien- und Berufsleben miteinander in Einklang zu bringen zu können, hat jeder Mensch das Recht auf Schutz vor Entlassung aus einem mit der Mutterschaft zusammenhängenden Grund sowie den Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub und auf einen Elternurlaub nach der Geburt oder Adoption eines Kindes.

Artikel 34 Abs.1 Die Union anerkennt und achtet das Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit und zu den sozialen Diensten, die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall, Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes Schutz zu gewährleisten, nach Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.


Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

Die Europäische Menschenrechtskonvention ist völkerrechtlich in der englischen und französischen Sprachfassung verbindliches Recht. Sie kann nur von Mitgliedern des Europarats oder der Europäischen Union unterzeichnet werden. In dieser Konvention ist auch die Gleichstellung verankert.

Artikel 14 Diskriminierungsverbot
Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.


Richtlinien der Europäischen Union zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern

Aus den Verträgen der Europäischen Union, der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat die EU ihre Möglichkeiten genutzt und bisher 14 Richtlinien erlassen, die die Gleichstellung von Frauen und Männern zum Ziel haben.
Im Einzelnen geht es um die folgenden Richtlinien:
•    Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen
•    Gleichbehandlung hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung, zum beruflichen Aufstieg und allgemeiner Arbeitsbedingungen (Schutz vor mittelbarer und unmittelbarer Diskriminierung, sowie sexueller Belästigung)
•    Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit und Absicherung (Krankheit, Invalidität, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Arbeitslosigkeit)
•    Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit
•    Gleichbehandlung der selbstständigen Erwerbstätigen sowie über den Mutterschutz
•    Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz
•    Rahmenvereinbarung über Mindestvorschriften für den Elternurlaub, flexible Arbeitsverhältnisse, die es erlauben, Familie und Beruf unter einen Hut zu bringen
•    Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
•    Umkehrung der Beweislast bei Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts – der Beklagte muss nun beweisen, dass er keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgenommen hat.
•    Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (Versicherungen, Finanzdienstleistungen usw.)


Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen-Union (AEUV)

Artikel 8 Bei allen ihren Tätigkeiten wirkt die Union darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.

Artikel 10 Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und Ihrer Maßnahmen zielt die Union darauf ab, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.

Artikel 19 Abs.1 Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge kann der Rat im Rahmen der durch die Verträge auf die Union übertragenen Zuständigkeiten gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.
Abs.2 Abweichend von Absatz 1 können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Grundprinzipien für Fördermaßnahmen der Union unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten zur Unterstützung der Maßnahmen festlegen, die die Mitgliedsstaaten treffen, um zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele beizutragen.

Artikel 153 Abs.1 Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 151 AEUV (Sozialisierung) unterstützt und ergänzt die Union die Tätigkeit der Mitgliedsstaaten auf folgenden Gebieten:
a)    […]
i)    Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz

Abs. 4 Die aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen
[…] - hindern die Mitgliedsstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu treffen, die mit den Verträgen vereinbar sind.

Artikel 157 Abs. 1 Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.
Abs.2 Unter „Entgelt“ im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und- Gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitgeber unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.
Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet,
a) dass das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird,
b) dass für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist.
Abs. 3 Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, einschließlich des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit.
Abs. 4 Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitgliedsstaaten nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen.

http://europa.eu/eu-law/index_de.htm

Rechtsgrundlagen für die Gleichstellung von Männern und Frauen in der Bundesrepublik Deutschland

Das Gleichbehandlungsrecht und das Antidiskriminierungsrecht finden seinen Ursprung im Artikel 3 des Grundgesetzes. Der Gleichheitsgrundsatz stellt durch das Grundgesetz ein allgemeines Staatsstrukturprinzip dar.

Dass das Recht auf Gleichbehandlung von Männern und Frauen überhaupt im Grundgesetz steht, haben wir den „Müttern des Grundgesetzes“ zu verdanken. Namentlich waren es die Politikerinnen Friede Nadig, Elisabeth Selbert, Helene Weber und Helene Wessel. Ohne deren Engagement im Parlamentarischen Rat (Verfasser des Grundgesetzes) und der Einsatz vieler Frauen, die sich in der Öffentlichkeit für die volle Gleichberechtigung starkmachten, wäre diese Formulierung nicht in das Grundgesetz aufgenommen wurden.

Die politische Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes brauchte Zeit. Erst im Jahre 1992 beschloss eine Verfassungskommission den Zusatz „ Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin“.
Heute findet sich in den verschiedensten Gesetzen der Gleichbehandlungsgrundsatz wieder.

Artikel 3 Grundgesetz (GG)
Abs.1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Abs.2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
Abs.3 Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. (Anti-Diskriminierungsverbot)

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gg/gesamt.pdf


Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – AGG

§ 1 Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

§ 2 Abs.1 Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
2. die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg.
3. den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung
4. die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,
5. den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste
6. den sozialen Vergünstigungen
7. die Bildung,
8. den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/agg/gesamt.pdf


Die Gleichstellung von Männern und Frauen  im öffentlichen Dienst
Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung
und in den Gerichten des Bundes - Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG

§ 1 Abs.1 Dieses Gesetz dient der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Beseitigung bestehender und der Verhinderung künftiger Diskriminierungen wegen des Geschlechts in dem in § 3 genannten Geltungsbereich dieses Gesetzes. Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden Frauen gefördert, um bestehende Benachteiligungen abzubauen. Ziel des Gesetzes ist es auch, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit für Frauen und Männer zu verbessern. Dabei wird den besonderen Belangen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen Rechnung getragen.
Abs.2 Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes sollen die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck bringen. Dies gilt auch für den dienstlichen Schriftverkehr.

§ 2 Alle Beschäftigten, insbesondere auch solche mit Vorgesetzten-und Leistungsaufgaben, sind verpflichtet, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Diese Verpflichtung ist als durchgängiges Leitprinzip in allen Aufgabenbereichen der Dienststelle sowie auch bei der Zusammenarbeit von Dienststellen zu berücksichtigen.


Gesetz zur Gleichstellung der Soldatinnen und Soldaten

http://www.gesetze-im-internet.de/sgleig/BJNR382210004.html

Die Gleichstellung von Männern und Frauen in Schleswig-Holstein

Landesverfassung Schleswig – Holstein
(Neufassung gültig ab 11.12.2014)

Artikel 9 - Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern

Die Förderung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der anderen Träger der öffentlichen Verwaltung. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass Frauen und Männer in kollegialen öffentlich-rechtlichen Beschluss- und Beratungsorganen zu

 

Der Artikel 3 des Grundgesetzes und der Artikel 9 der Landesverfassung Schleswig-Holstein sind unmittelbar geltendes Recht und stellen die Grundlage für jedes auf Bundes-und Landesebene beschlossene Gesetz zur Gleichstellung von Männern und Frauen dar.

Der Artikel 9 der Landesverfassung Schleswig-Holsteins spricht von der Förderung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung. Die Begrifflichkeiten „Gleichberechtigung“ und „Gleichstellung“ sind differenziert zu betrachten und stellen jeweils eine andere Sinnhaftigkeit dar.

Der Begriff „Gleichstellung“ als Oberbegriff beinhaltet sowohl die rechtliche, als auch die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen.

Der Begriff „Rechtliche Gleichstellung“ bedeutet, dass Männer und Frauen von Gesetzes wegen, über die gleichen Rechte und Pflichten verfügen.

Dem gegenüber beinhaltet die „Tatsächlich Gleichstellung“, dass Frauen und Männern in der gesellschaftlichen Wirklichkeit gleiche Lebensverhältnisse zugestanden werden.

http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=Verf+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VerfSH2014pArt9


Die Gleichstellung von Männern und Frauen im öffentlichen Dienst
Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im Öffentlichen Dienst Gleichstellungsgesetz – GstG

§ 1 Dieses Gesetz dient der Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Es fördert die Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst insbesondere durch.
1. die Schaffung von Arbeitsbedingungen, die für beide Geschlechter die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglichen,
2. die Kompensation von Nachteilen, die vor allem Frauen als Folge der geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung erfahren,
3. die gerechte Beteiligung von Frauen an allen Lohn-, Vergütungs- und Besoldungsgruppen sowie in Gremien.

§ 19 Abs.1 Die Gleichstellungsbeauftragte ist im Rahmen der jeweiligen fachlichen Zuständigkeit ihrer Dienststelle an allen Angelegenheiten des Geschäftsbereichs zu beteiligen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen haben können.
Abs.2 Die Dienststelle hat die Gleichstellungsbeauftragte so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Die Gleichstellungsbeauftrage kann in Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, Einsicht nehmen. Ihr sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Gleichstellungsbeauftragte kann an Besprechungen, Sitzungen oder Konferenzen teilnehmen, soweit Angelegenheiten beraten werden, die Auswirkungen auf die die Gleichstellung von Frauen haben können.

§ 20 Abs.1 Die Gleichstellungsbeauftragte hat bei allen personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten auf die Gleichstellung von Frauen, insbesondere auf Einhaltung dieses Gesetzes, hinzuwirken. Zwischen der Gleichstellungsbeauftragten und den Beschäftigten ist der Dienstweg nicht einzuhalten.
Abs.2 Die Gleichstellungsbeauftragte ist insbesondere bei Stellenausschreibungen, Einstellungen, Beförderungen und Höhergruppierungen, Kündigungen und Entlassungen sowie vorzeitigen Versetzungen in den Ruhestand, einschließlich vorhergehender Planungen, zu beteiligen. § 19 Abs.2 gilt entsprechend. Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, ist der Gleichstellungsbeauftragten auch in Personalakten Einsicht zu gewähren. Die Gleichstellungsbeauftragte ist bei Vorstellungsgesprächen und Auswahlverfahren teilnahmeberechtigt, soweit diese nicht durch ein Gremium geführt werden, dessen Zusammensetzung durch Gesetz geregelt ist. Sie ist stimmberechtigt, wenn eine Personalentscheidung von einem Gremium, dessen Zusammensetzung nicht durch Gesetz geregelt ist, durch Abstimmung getroffen wird.
Abs.3 Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle haben die Gleichstellungsbeauftragte über die Beschäftigungsstruktur, insbesondere in den Bereichen, in denen Frauen nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 unterrepräsentiert sind, fortlaufend zu unterrichten. Die Gleichstellungsbeauftragte ist befugt, Beschäftigten und Bewerberinnen und Bewerbern, für deren Personalangelegenheiten die Dienststelle zuständig ist, Auskünfte über die Beschäftigungsstruktur zu erteilen.

http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/pn7/page/bsshoprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=5&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-GleichstGSHpG2&doc.part=G&toc.poskey=#focuspoint

Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte

Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein – MBG S–H

§ 1 Abs.1 In den Dienststellen des Landes, der Gemeinden, der Kreise und der Ämter sowie der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden Personalräte gebildet.

§ 2 Abs.2 Der Personalrat und die Dienststelle haben gemeinsam dafür zu sorgen, dass
5. Maßnahmen durchgeführt werden, die der Gleichstellung von Frauen und Männern dienen, insbesondere Frauenförderpläne aufgestellt, vereinbart und durchgeführt werden

§ 40 (Personalversammlung) Abs.2 Mindestens einmal im Jahr soll die Dienststellenleitung über die Aufgabenentwicklung der Dienststelle, über die Personalentwicklung unter besonderer Berücksichtigung eines angemessenen Anteils von Frauen in allen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen, über die Situation der Schwerbehinderten sowie über die Arbeitsweise der Dienststelle unter besonderer Berücksichtigung der technologischen Entwicklung Bericht erstatten.

http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=MBG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true

Gemeinde-, Kreis- und Amtsordnung Schleswig-Holstein

Der Verfassungsauftrag nach Artikel 3 des Grundgesetzes und Artikel 6 der Landesverfassung Schleswig-Holstein, eine dem Gleichstellungsgrundsatz entsprechende gesellschaftliche Realität zu schaffen, gilt für alle Träger öffentlicher Verwaltung im Sinne des § 2 Abs.1 GO. Die Gleichstellung findet ihre gesetzlichen Grundlagen auf der kommunalen Ebene in der Gemeindeordnung, der Kreisordnung und der Amtsordnung wieder.


Gemeindeordnung Schleswig-Holstein
§ 2 Abs.3 Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Mann und Frau haben die Gemeinden Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern grundsätzlich vollzeitig und nur ausnahmsweise teilzeitig tätig, wenn und soweit die ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden Gleichstellungsaufgaben eine Teilzeittätigkeit zulässt. Eine teilzeitige Tätigkeit mit einem Arbeitszeitvolumen von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten ist ausgeschlossen; das Nähere regelt die Hauptsatzung. Die Hauptsatzung soll im Übrigen bestimmen, dass die Gleichstellungsbeauftragte in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig ist und an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen kann. Ihr ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches auf Wunsch das Wort zu erteilen. Die Gleichstellungsbeauftragte wird von der Gemeindevertretung bestellt. Die Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten kann aus Gründen, die in der Person oder in dem Verhalten der Gleichstellungsbeauftragten liegen, oder wegen dringender dienstlicher Erfordernisse mit der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und- Vertreter oder in entsprechender Anwendung des
§ 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) widerrufen werden.

http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=GemO+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true


Kreisordnung Schleswig-Holstein
§ 2 Abs.3 Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Mann und Frau haben die Kreise Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist vollzeitig und nur ausnahmsweise teilzeitig tätig, wenn und soweit die ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden Gleichstellungsaufgaben eine Teilzeittätigkeit zulässt. Eine teilzeitige Tätigkeit mit einem Arbeitszeitvolumen von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten ist ausgeschlossen; das Nähere regelt die Hauptsatzung. Die Hauptsatzung soll im Übrigen bestimmen, dass die Gleichstellungsbeauftragte in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig ist und an den Sitzungen des Kreistags und der Ausschüsse teilnehmen kann. Die Gleichstellungsbeauftragte wird vom Kreistag bestellt. Die Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten kann aus Gründen, die in der Person oder in dem Verhalten der Gleichstellungsbeauftragten liegen, oder wegen dringender dienstlicher Erfordernisse mit der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten oder in entsprechender Anwendung des § 626 BGB widerrufen werden.

Abs.4 Verstößt eine Maßnahme, die der Entscheidung der Landrätin oder des Landrats obliegt, nach Auffassung der Gleichstellungsbeauftragten gegen die §§ 3 – 8, 12, 13, 15 Abs.1, 16 des Gleichstellungsgesetzes (GstG), kann sie schriftlich unter Darlegung der Gründe binnen drei Werktagen Widerspruch erheben. Hält die Landrätin oder der Landrat den Widerspruch für begründet, hilft sie oder er ihm ab. Anderenfalls hat sie oder er den Hauptausschuss zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt unter Beifügung des Widerspruchs der Gleichstellungsbeauftragten und der Nichtabhilfeentscheidung. Die Landrätin oder der Landrat kann die Maßnahme frühestens zehn Werktage nach erfolgter Unterrichtung ausführen. Dringende Maßnahmen kann die Landrätin oder der Landrat sofort ausführen. Die Gründe dafür sind dem Hauptausschuss mitzuteilen.

http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=KreisO+SH+%C2%A7+30&psml=bsshoprod.psml&max=true

Amtsordnung Schleswig-Holstein
§ 22a Abs.1 Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Mann und Frau haben die Ämter Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ämtern mit mehr als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern grundsätzlich vollzeitig und nur ausnahmsweise teilzeitig tätig, wenn und soweit die ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden Gleichstellungsaufgaben eine Teilzeittätigkeit zulässt. Eine teilzeitige Tätigkeit mit einem Arbeitszeitvolumen von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten ist ausgeschlossen; das Nähere regelt die Hauptsatzung. Die Hauptsatzung soll im Übrigen bestimmen, dass die Gleichstellungsbeauftragte in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig ist  und an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen kann. Ihr ist  in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches auf Wunsch das Wort zu erteilen. Die Gleichstellungsbeauftragte wird von der Gemeindevertretung bestellt. Die Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten kann aus Gründen, die in der Person oder in dem Verhalten der Gleichstellungsbeauftragten liegen, oder wegen dringender dienstlicher Erfordernisse mit der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und- Vertreter oder in entsprechender Anwendung des § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) widerrufen werden.

Abs.2 Verstößt eine Maßnahme, die der Entscheidung der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern der leitenden Verwaltungsbeamtin oder des leitenden Verwaltungsbeamten obliegt, nach Auffassung der Gleichstellungsbeauftragten gegen §§ 3 -8, 12, 13, 15 Abs.1 oder 16 des Gleichstellungsgesetzes vom 13.September 1994 (GVOBl.Schl.-H. S.562), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 13.Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S.34), kann sie schriftlich unter Darlegung der Gründe binnen drei Tagen Widerspruch erheben. Hält die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor oder die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte den Widerspruch für begründet, hilft sie oder er ihm ab. Anderenfalls hat sie oder er den Amtsausschuss zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt unter Beifügung des Widerspruchs der Gleichstellungsbeauftragten und der Nichtabhilfeentscheidung. Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor oder die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte kann die Maßnahme frühestens 10 Werktage nach erfolgter Unterrichtung ausführen. Dringende Maßnahmen können sofort ausgeführt werden. Die Gründe dafür sind dem Amtsausschuss mitzuteilen.


§ 22a Abs.3 Die Verpflichtung des Amtes zur Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten nach Absatz 1 geht in den Fällen des § 1 Abs.3 Satz 2 Nr.1 auf die Geschäftsführende Gemeinde über. Die Gleichstellungsbeauftragte der geschäftsführenden Gemeinde hat die Rechte einer Gleichstellungsbeauftragten des Amtes. § 23 Abs.1 Satz 1 der Amtsordnung findet keine Anwendung.

Abs.4 Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt in den Fällen des § 1 Abs.3 Satz 2 Nr.2 entsprechend. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in diesen Fällen grundsätzlich hauptamtlich tätig, wenn die Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner der an der Verwaltungsgemeinschaft Beteiligten 15000 übersteigt. § 19a Abs.1 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit findet keine Anwendung.

Abs.5 Die Hauptsatzungen der amtsangehörigen Gemeinden sollen bestimmen, dass die Gleichstellungsbeauftragte an den Sitzungen der Gemeindevertretungen und der Ausschüsse dieser Gemeinden teilnehmen kann. Ihr ist dort in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs auf Wunsch das Wort zu erteilen.

Abs.6 Wird eine Gemeinde in ein Amt eingegliedert ohne dass ihr die Geschäfte des Amtes übertragen werden, bleibt die Gleichstellungsbeauftragte der Gemeinde zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Aufgabenwahrnehmung ein weiteres Jahr im Amt, wenn nicht ein Weiterbestehen der Funktion über diesen Zeitraum hinaus vorgesehen wird. Werden Ämter zu einem neuen Amt  zusammengeschlossen, bleiben die Gleichstellungsbeauftragten dieser  Ämter bis zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten des neuen Amtes tätig.  

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Hauptsatzungen

Gemäß § 4 Abs.1 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein können die Gemeinden ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln. Sie haben eine Hauptsatzung zu erlassen.

In den Hauptsatzungen der Städte, Kreise, Gemeinden oder Ämter werden die Aufgaben und Rechte der Gleichstellungsbeauftragten näher beschrieben und geregelt. Die entsprechenden höherrangigen Gesetze und Verordnungen zum Thema „Gleichstellung von Frauen und Männern“ sind bei der Erstellung der Hauptsatzungen zu beachten. Weitere Entscheidungen können in den Hauptsatzungen aufgenommen werden.